Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
26. Juni 1990
§ 53
§ 53 – Mitwirkung bei der Auswahl von Vormündern und Pflegern durch das Familiengericht
(1) Das Jugendamt hat dem Familiengericht Personen vorzuschlagen, die sich im Einzelfall zur Bestellung als Vormund eignen. (2) Das Jugendamt hat seinen Vorschlag zu begründen. Es hat dem Familiengericht darzulegen, welche Maßnahmen es zur Ermittlung des für den Mündel am besten geeigneten Vormunds unternommen hat und normal normal wenn es einen Vormund gemäß § 1774 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorschlägt, dass eine Person, die geeignet und bereit ist, die Vormundschaft ehrenamtlich zu führen, nicht gefunden werden konnte. normal normal normal arabic (3) Für die Pflegschaft für Minderjährige gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.
Kurz erklärt
- Das Jugendamt schlägt dem Familiengericht geeignete Personen für die Vormundschaft vor.
- Der Vorschlag des Jugendamts muss begründet werden.
- Das Jugendamt muss darlegen, welche Maßnahmen zur Auswahl des besten Vormunds unternommen wurden.
- Wenn ein Vormund vorgeschlagen wird, muss erklärt werden, warum kein ehrenamtlicher Vormund gefunden wurde.
- Die Regelungen gelten auch für die Pflegschaft von Minderjährigen.